Räum- und Streupflicht der Bürger | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Räum- und Streupflicht der Bürger

Auch in diesem Jahr wollen wir es nicht versäumen, auf die Vorschriften zum Winterdienst u.ä. hinzuweisen.:

Nach § 41 Abs. 1 Straßengesetz (StrG) Baden-Württemberg obliegt es der Gemeinde im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten bei Schneeanhäufungen zu räumen, sowie bei Schnee- oder Eisglätte zu bestreuen, soweit dies nach polizeilichen Gründen geboten ist. Dabei ist der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, so gering wie möglich zu halten. Die zu betreuenden Straßen, Wege und Plätze werden nach einem festgelegten Räum- und Streuplan entsprechend Ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Gefahrenpotentials genau festgelegt. Es soll sichergestellt werden, dass die Hauptverkehrsstraßen an Werktagen bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr geräumt, bzw. die Steilstücke, Einmündungs- und Kreuzungsbereiche bei entsprechender Witterung gestreut sind.

Schwierig wird es für die Räumfahrzeuge, wenn die oftmals ohnehin schon engen Straßen durch Fahrzeuge zugeparkt werden oder bei Innerortstraßen mit Wendeplätzen, wie die Ahorn-, Eichen-, Birken und Fliederstraße, Schlehenweg, Gründlich, Am Grabenacker, Quellenweg und Reiterpfad. Wir bitten deshalb die Fahrzeuge bei Schneefall auf den Privatparkplätzen abzustellen und öffentliche Verkehrsflächen freizuhalten, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht gewährleistet werden kann.

Für Räumfahrzeuge und als Rettungsgasse ist in allen Straßen eine Durchfahrtsbreite von 3,05 m freizuhalten. Das heißt, wo die Restfahrbreite nicht mehr gegeben ist, gilt gemäß § 12 Abs. 1 der StVO ein absolutes Halteverbot. Des Weiteren weisen wir daraufhin, dass bei außerordentlich viel Schnee das Winterdienstfahrzeug, wie an einigen Stellen bereits im letzten Jahr geschehen, den Gehweg auf einer Seite zuwirft und die Straßenanlieger auf dieser Seite wegen der besonderen Situation nicht mehr verpflichtet sind, zu räumen und zu streuen. Diese Regelung gilt, bis nachhaltiges Tauwetter die Situation entschärft. Mit etwas „gutem Willen“ und gegenseitiger Rücksichtnahme ist das Räumen und Streuen im Winter in den Griff zu bekommen.

Räum- und Streupflicht der Bürger

Nach der Straßenreinigungssatzung sind die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, die an ihre Grundstücke angrenzenden Geh- und Radwege in geschlossenen Ortschaften auf einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis freizuhalten. Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe freizumachen, damit das Schmelzwasser abfließen kann. Es ist verboten, geräumten Schnee wieder auf die öffentlichen Verkehrsflächen zu verteilen. Die Gehwege müssen werktags bis 08:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz). Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Wir bitten um Beachtung.