Aus gegebenen Anlässen weisen wir auf §32 StVO hin: Demnach ist es nach Absatz 1
„verboten, die Straße zu beschmutzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“
Die unverzügliche Beseitigungspflicht ist im zweiten Satz geregelt:
„Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.“
Zum besseren Verständnis ein paar Beispiele:
Verlorene Ladung (z.B. auch bei Fahrten zum Grüngutplatz)
aufgewühlter und auf die Fahrbahn geschleuderter Bankettschotter beim Befahren eines unbefestigten Seitenstreifens
durch Erdanhaftungen an den Reifen verschmutzte Fahrbahn