Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Feld- und Waldwege aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht für den öffentlichen Fahrzeugverkehr gewidmet sind. Das bedeutet, dass es normalerweise nur Berechtigten (Landwirte, Grundstückseigentümer, Jagdausübungsberechtigte, Gemeindebedienstete) gestattet ist, solche Wege mit Motorfahrzeugen zu befahren. Dieses Verbot gilt auch ohne die ausdrückliche Beschilderung mit einem Schild „Verbot für Kraftfahrzeuge“. Insbesondere Spaß- und Freizeitfahrten oder auch die Fahrt zum täglichen Auslauf für den Hund, sind daher ausdrücklich ausgeschlossen und nicht zulässig.

Übrigens: Das gute Feld- und Wanderwegenetz lädt in unserer Gemeinde in allen Ortsteilen zu ausgedehnten Spaziergängen ein. Diese sind selbstverständlich erlaubt und auf gut befestigtem Untergrund umso angenehmer.